escritura
primera copia
testamento (Testament)
In Spanien sind keine gemeinschaftlichen Testamente von Eheleuten möglich. Handschriftliche Testamente sind hingegen möglich, aber sehr unüblich. Vor Errichtung eines Testamentes in Spanien ist eine Beratung durch einen sowohl im Heimatrecht als auch im spanischen Recht vertrauten Rechtsanwalt unerlässlich!
declaración de herencia oder declaración de heredero (= Erbschein)
Negativbescheinigung über das Nichtvorliegen eines spanischen Testamentes (declaración de ultimas voluntades)
Apostille (apostilla)
traducciones juradas (= amtliche Übersetzungen)
Amtliche Übersetzungen (traducción jurada): diese ist bei der Erbschaftsannahme erforderlich da dann der aus der Heimat stammende Erbschein ins Spanische zu übersetzen ist. Liegt keine internationale (mehrsprachige) Sterbeurkunde vor, muss auch eine nationale Sterbeurkunde amtlich übersetzt werden.
Mehr erfahren Sie vom qualifizierten Übersetzer Ramon López: www.ralogo.com