Deutsches und spanisches Erbrecht bergen das Potenzial für wechselseitige Tücken, denn das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien regelt die Erbschaftssteuern nach wie vor nicht. Dies gilt auch für das im Jahre 2012 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen, das im Wesentlichen Änderungen bei der Rentenbesteuerung und bei der Firmenbesteuerung gebracht hat. Dies bedeutet, dass die Erhebung einer doppelten Erbschaftssteuer in Spanien und Deutschland grundsätzlich möglich ist. Es gilt aber die Anrechnungsmethode. Somit kann die geringere steuerliche Belastung in dem Land, in dem die höhere Steuer erhoben wurde, auf Antrag angerechnet werden. Im Ergebnis kommt es also nicht zu einer doppelten Erbschaftsbesteuerung, sondern lediglich zur Anwendung der höheren der beiden Steuern.
Erbschaftssteuer: Spanien und Deutschland unterscheiden sich gravierend
Rechtsanwalt Dr. Stiff lebt und praktiziert in Spanien und hat die Entwicklung der letzten Jahre intensiv verfolgt. Generell ist festzuhalten, dass die Erbschaftssteuer Spaniens deutlich höher ausfällt als ihr deutsches Pendant. Dies liegt unter anderem daran, dass in den meisten Provinzen Spaniens nach wie vor der Freibetrag pro Erbe ca. 16.000 € ausmacht, der Freibetrag in Deutschland jedoch bei 400.000 € liegt und im Rahmen der deutschen Schenkungssteuer sogar alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden kann. Bei der spanischen Schenkungssteuer existiert hingegen keinerlei Freibetrag und keine 10-Jahre-Ausschöpfungsregel. Damit gestaltete sich die Belastung nicht nur wegen der Freibetragsregeln, sondern auch aufgrund der höheren Prozentsätze zumindest bei Nichtresidenten und in den meisten Provinzen recht hoch.
Spanisches Erbrecht: Erbschaftssteuer in Spanien vor und ab Januar 2015
Durch das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 3.9.2014 ist aber in denjenigen Provinzen, die eine eigene erbschaftsteuerliche Regel haben, nun vieles anders und z. B. auf den Balearen auch günstiger. Der Hintergrund: Einer Klage der Europäischen Union wegen vermeintlicher Europarechtswidrigkeit bezüglich der unterschiedlichen Behandlung von Residenten und Nichtresidenten hat der Europäische Gerichtshof am 3. September 2014 stattgegeben, woraufhin Steuerausländer nunmehr Spaniern und Residenten erbschaftssteuerlich gleichgestellt sind. Jedoch gilt dies nur für Erbfälle mit Bezug zu Immobilien in den „günstigen“ Provinzen; bei sämtlichen anderen Fällen, wird altes spanisches Erbrecht angewendet. Erste Gerüchte besagen, dass möglicherweise schon im Jahr 2016 ein neues Erbschaftssteuerrecht im Zentralparlament möglicherweise als Rahmenregelung, die dann den Provinzen Spielräume einräumen könnte, erlassen werden soll. Ob und wann das geschehen wird hängt von den politischen Verhältnissen ab, die derzeit unsicher sind.
Beratung beim Rechtsanwalt: Spanien und sein Recht verstehen und profitieren
Für eine präventive erbschaftssteuerliche Beratung (im Idealfall sogar vor dem Immobilienerwerb) kann man eine Erstberatung beim Rechtsanwalt in Spanien oder Deutschland vereinbaren, die – jedenfalls nach dem deutschen Recht – nicht teurer als 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und ggf. Auslagen ist. Dr. Stiff ist Experte für spanisches Erbrecht und steht Ihnen in seiner Kanzlei auf Mallorca oder auch in Münster gern zur Verfügung. Wegen der nach wie vor erheblichen Höhe der Belastung für Nichtresidenten lohnt sich eine Beratung in jedem Fall!
Vermeiden Sie frühzeit die Gefahr wechselseitiger Tücken in Bezug auf deutsches und spanisches Erbrecht. Lassen Sie sich beraten.
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